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Satzung

FÖRDERVEREIN FÜR DAS MILITÄRHISTORISCHE MUSEUM ANHALT e.V.

§1 Name, Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Militärhistorische Museum Anhalt“, nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Roßlau/Anhalt.

§2 Zweck und Ziel

  1. Der Zweck des Vereins ist es, geschichtlich Interessierte in einer regionalen und überparteilichen Vereinigung zusammenzufassen, mit dem Ziel, der Öffentlichkeit die Militärgeschichte in den Grenzen des ehemaligen Landes Anhalt näher zu bringen. Dies geschieht durch:
    1. den Aufbau eines Militärhistorischen Museums in Roßlau
    2. die Zusammenarbeit mit anderen Museen, Vereinen bzw. Institutionen
    3. den Erwerb bzw. Übernahme von Kulturgut und Ausstellungsgegenständen
    4. die Unterstützung bei der Sicherung und Erhaltung von Denkmalen und Zeugnissen der regionalen Militärgeschichte
    5.  eine intensive Aufklärung durch Öffentlichkeitsarbeit, bestehend aus z.B. Vorträgen, thematischen Ausstellungen, Exkursionen, Publikationen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne § 21 des BGB, er ist überkonfessionell und politisch ungebunden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung und keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Es gibt:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. fördernde Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen wird. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen oder mit der Auflösung einer juristischen Person, ferner mit freiwilligem Austritt, der bis zum 01.Oktober mit Wirkung ab Jahresende schriftlich erklärt wird oder durch Ausschluss.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Mitgliedsrechte, zahlen aber keine Beiträge.
  5. Ehepartner können als ordentliche, aber beitragsfreie Mitglieder aufgenommen werden,
  6. volljährige Schüler, Azubis und Studenten können als ordentliche, aber beitragsfreie Mitglieder bis zum Erreichen eines eigenen Einkommens aufgenommen werden;
  7. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht spätestens 3 Monate nach der zweiten Mahnung zahlt.
  8. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinszwecke verstößt, dem Verein Schaden zufügt, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder den Vereinsfrieden in anderer Weise stört, aus dem Verein ausschließen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats gegen diese Entscheidung mit aufschiebender Wirkung Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Vereinsmittel

  1. Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die bis zum 22. Mai des Geschäftsjahres jährlich zu entrichten sind, wird von der Mitgliederversammlung, jeweils für ein Jahr, auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
  3. Förderer verpflichten sich schriftlich, Jahresbeiträge in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, zu entrichten.

§5 Leihgaben

  1. Leihgaben, die dem Verein für seinen Zweck zur Verfügung gestellt werden, bleiben grundsätzlich Eigentum des Besitzers, es sei denn, vertraglich werden andere Vereinbarungen getroffen. Für die Zeit ihres Verbleibs im Verein sind nachweisliche Vorkehrungen zu treffen bzw. verbindliche Vereinbarungen mit dem Besitzer zu treffen.

§6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung
    1. wählt den Vorstand
    2. nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand
    3. setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest
    4. entscheidet über den Einspruch von Mitgliedern, deren Ausschluss der Vorstand beschlossen hat.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach dem 18. November des Geschäftsjahres statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder statt.
  4. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Tagesordnung durch einfachen Brief oder per eMail, der/die drei Wochen vorher abgesandt sein muss, einzuladen.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, es entscheidet 2/3 Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
  7. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens
    1. der Jahresbericht des Vorstandes
    2. der Jahresbericht des Schatzmeisters
    3. der Bericht der Kassenprüfung.
    4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den darin gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und führen die Geschäfte danach bis zur Neuwahl weiter. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, vertritt seine Interessen in der Öffentlichkeit und fast über alle Maßnahmen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt monatlich durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann bei unaufschiebbaren Angelegenheiten auch allein entscheiden, muss aber nachträglich einen Vorstandsbeschluss herbeiführen.
  5. Über Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.
  6. Der Verein wird nach außen durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§9 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Roßlau/Anhalt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Roßlau/Elbe, den 24.11.2018